NIS2 Beratung für Unternehmen
Betroffenheit prüfen – Registrierung erfüllen – Haftungsrisiken vermeiden
Die NIS2-Richtlinieverschärft die Anforderungen an die Cybersicherheit für Unternehmen massiv. Als spezialisierte Kanzlei für IT-Recht begleiten wir Sie bei der rechtskonformen Umsetzung und sichern Sie gegen existenzbedrohende Haftungsrisiken ab.
⚠️NIS2-Registrierungsfrist abgelaufen – jetzt prüfen lassen
Die aktuelle Lage ist kritisch: Laut BSI haben sich bislang erst rund 1.900 Einrichtungen registriert (Stand Feb. 2026). Das sind weniger als 10 % der verpflichteten Unternehmen in Deutschland. Diese massive Unterdeckung zeigt, dass viele Unternehmen das Risiko unterschätzen oder die notwendige Betroffenheitsanalyse (NIS2-Quick Check) aufschieben.
Achtung! Wer die Registrierungspflicht versäumt, riskiert Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Wir empfehlen dringend, die Betroffenheit jetzt rechtssicher dokumentieren zu lassen. RAK Rechtsanwälte bieten NIS2 Leistungen zu Pauschalpreisen.
Unsere auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei unterstützt Unternehmen kurzfristig bei:
- Klärung Ihrer individuellen Organhaftung nach NIS2 und § 38 BSIG.
- Prüfung, ob Ihr Unternehmen als „wichtig“ oder „besonders wichtig“ eingestuft wird – und welche Pflichten daraus folgen.
- Umsetzung eines Governance‑Modells, mit dem Sie Ihre Überwachungs‑ und Kontrollpflichten nachweisbar erfüllen.
- Schulung der Geschäftsleitung zu Pflichten, Haftungsrisiken und notwendigen Beschlüssen.
Viele Unternehmen lassen daher ein juristisches Kurzgutachten zur Betroffenheit erstellen, um die Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.
- der Prüfung der Betroffenheit nach NIS2 der rechtlichen Dokumentation der Einordnung
- der Registrierung bei der zuständigen Behörde
Geschäftsführungs‑Readiness‑Check (30 Minuten Videocall)
In dem Erstgespräch zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre persönliche Haftung begrenzen und zugleich die Vorgaben von NIS2 praxisnah im Unternehmen verankern.
Rufen Sie uns an! +49 89 41611 4242
NIS2 Quick-Check ⚠️
Hinweis: Der folgende kostenfreie NIS2-Checker für Unternehmen liefert eine erste Einschätzung („voraussichtlich betroffen“ oder „eher nicht„). Die endgültige Einordnung richtet sich nach dem deutschen Umsetzungsrecht (NIS2UmsuGG) und Ihrer konkreten Tätigkeit.
Unsere Leistungen im Bereich NIS2
RAK Rechtsanwälte beraten Unternehmen umfassend zu den Anforderungen der NIS2-Richtlinie. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die Betroffenheitsprüfung.
Wir prüfen anhand Ihrer Unternehmensstruktur und Ihrer Tätigkeiten, ob Ihr Unternehmen unter NIS2 fällt. Dabei analysieren wir insbesondere: mögliche KRITIS-Bezüge, Branche und Tätigkeit, Unternehmensgröße und IT-Dienstleistungen
Juristisches Kurzgutachten
Sie erhalten eine schriftliche rechtliche Einschätzung, mit der Sie die Prüfung der Betroffenheit dokumentieren können.
Das Gutachten kann insbesondere gegenüber der Geschäftsleitung, Aufsichtsorganen und Versicherungen als Nachweis der Prüfung dienen.
Unterstützung bei der Registrierung
Sofern eine Registrierung beim BSI erforderlich ist, unterstützen wir Sie bei:
- der formalen Registrierung bei der zuständigen Behörde.
- der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben
- der rechtlichen Einordnung
Rechtssicherheit zum Pauschalpreis
- für Kurzgutachten Betroffenheit 3.750 € – 6.900 € zzgl. MwSt.
- Registrierung 1.490 -2.900 € zzgl. MwSt.
- Paket inkl. Registrierung: ab 4.900 € zzgl. MwSt.
So läuft unsere NSI2 Beratung ab
Der Ablauf ist bewusst einfach gehalten.
1. Erstgespräch
In einem kurzen Gespräch klären wir die wesentlichen Eckdaten Ihres Unternehmens.
2. Datenerhebung
Sie erhalten einen strukturierten Fragebogen zu: Unternehmensstruktur, IT-Dienstleistungen, Hosting- oder Cloudleistungen und Kundenstruktur.
3. Rechtliche Prüfung
Wir prüfen die Angaben anhand der gesetzlichen Kriterien der NIS2-Richtlinie.
4. Gutachten
Sie erhalten ein schriftliches Kurzgutachten mit rechtlicher Einordnung, Dokumentation der Prüfung und Handlungsempfehlungen.
Für welche Unternehmen unsere Beratung besonders sinnvoll ist
Unsere NIS2-Beratung richtet sich insbesondere an:
- IT-Dienstleister
- Hosting-Provider
- Managed Service Provider
- Softwareunternehmen
- Industrie- und Produktionsunternehmen
- Unternehmen mit digitaler Infrastruktur.
Gerade in diesen Branchen besteht häufig eine NIS2-Betroffenheit, ohne dass dies intern bereits geprüft wurde.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen ist, unterstützen wir Sie gerne. In einem kurzen Gespräch können wir häufig bereits eine erste Einschätzung geben.
Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch zur NIS2-Betroffenheitsprüfung.
Beratung durch spezialisierte IT-Rechtsanwälte
Unsere Kanzlei RAK Rechtsanwälte ist auf IT- und Technologierecht spezialisiert und berät Unternehmen regelmäßig zu:
- IT-Compliance
- Cybersicherheitsrecht
- regulatorischen Anforderungen für IT-Dienstleister.
Im Bereich NIS2 unterstützen wir Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
NIS2 Geschäftsführerhaftung
Die neue Dimension der Geschäftsführerhaftung: Mit NIS2 wird IT-Sicherheit zur persönlichen Pflicht der Geschäftsführung (Art. 20 NIS2). Die Zeit der bequemen Delegation an die IT-Abteilung ist vorbei. Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen persönlich zu billigen und deren Umsetzung aktiv zu überwachen.
Das Risiko für die Unternehmensleitung: Bei schuldhaften Verstößen haften Geschäftsführer gegenüber dem Unternehmen persönlich, unbeschränkt und mit ihrem Privatvermögen. Da NIS2 eine klare gesetzliche Vorgabe ist, drohen zudem massive Lücken im Versicherungsschutz: Viele D&O-Versicherungen verweigern die Deckung, wenn Compliance-Standards ignoriert wurden. Wir schaffen für Sie die notwendige juristische Brandmauer.
NIS2 Registrierungspflicht
Registrierungspflicht: Zwingend, aber nur der erste Schritt: Unternehmen, die als NIS-2-pflichtig einzustufen sind, müssen sich fristgerecht registrieren. Diese Registrierung ist keine freiwillige Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden: Mit der Registrierung allein ist es keinesfalls getan. Die NIS-2 Richtlinie verlangt insbesondere die Einführung angemessener technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, deren nachvollziehbare Dokumentation und rechtssichere Protokollierung,klare Zuständigkeiten und Governance-Strukturen sowie belastbare Notfall- und Meldeprozesse.
Management in der Verantwortung
„Die IT kümmert sich schon“ reicht nicht aus: Ein zentraler Punkt der NIS-2-Regelungen wird in vielen Unternehmen unterschätzt. Die Verantwortung liegt ausdrücklich auch beim Management. Geschäftsführer und Vorstände müssen Kenntnis von den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen haben, deren Umsetzung aktiv überwachen, sicherstellen, dass Notfall- und Incident-Response-Pläne existieren und funktionieren, und gewährleisten, dass im Ernstfall Sicherheitsvorfälle innerhalb extrem kurzer gesetzlicher Fristen gemeldet werden können. Ein bloßes Delegieren an die IT-Abteilung nach dem Prinzip „Die IT kümmert sich schon“ genügt den gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich nicht und führt zur potenziellen persönlichen Haftung der Geschäftsführer.